Pflichten des Katzenhalters - Kastration -

Jeder Tierhalter, auch der Katzenhalter, ist nach §2 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Nach § 2 Absatz 3 Tierschutzgesetz muss jeder Tierhalter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Das bedeutet für den Katzenhalter, dass er für seine Tiere und für den zu erwartenden Nachwuchs die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss und dafür auch die Verantwortung trägt.

Hat er für den Nachwuchs nicht den notwendigen Platz oder auch sonst keinen geeigneten Ort, wo die Katzenkinder die vorgeschriebene Betreuung, Unterbringung und Pflege haben, ist er nach dem Tierschutzgesetz gezwungen, eine Nachkommenschaft zu verhindern. Eine dauerhafte Lösung ist die Kastration.

Sind trotzdem Nachkommen eingetroffen, muss der Halter die Katzenkinder nach §2 Tierschutzgesetz entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich nach §2 und §3 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes (Aussetzen von Tieren) strafbar.

Halter ist, wer die Fütterung von Katzen oder Kater übernommen hat. Ein Aussetzen liegt nach §3 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes auch dann vor, wenn das Tier durch eine gewollte Tätigkeit (auch: Entlaufenlassen) aus dem bisher geschützten Zustand in einen solchen neuen verbracht wird, in dem es an seinem Leben, seinem Wohlbefinden oder seiner Unversehrtheit erheblich gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Das Aussetzen kann aber auch auf seinem eigenen Anwesen geschehen. (Dieses Vorgehen kann mit einer Geldbuße bis zu € 25.000 geahndet werden.)