Machen sich Amtstierärzte strafbar, wenn sie nicht gegen Tierschutzverstöße einschreiten?

Link zu einem Rechtsgutachten dazu von Rechtsanwalt Kemper in Berlin

AHO Redaktion Kleintiere & Pferde (12. Februar 2009)

Berlin (aho) – Folgt man einem Rechtsgutachten, das der Rechtsanwalt Rolf Kemper aus Berlin im Auftrag des hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz erstellt hat, dann macht sich ein Amtstierarzt strafbar, wenn er trotz begründetem Verdacht Tierschutzverstößen nicht nachgeht.

Das Gutachten fällt eindeutig aus:

"§16a S.1 TierSchG
eröffnet Amtstierärztinnen und Amtstierärzten kein Entschließungsermessen. Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen.

Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.

Bleiben Amtstierärztinnen und Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der Generalermächtigung des §16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst Straftaten i. S. d. §17 TierSchG durch Unterlassen begehen."

Sie finden das Gutachten hier.

Quelle:
Rechtsanwalt Rolf Kemper: Rechtsgutachten über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz" im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin. (September 2006)

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