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 aus agrar-heute vom 04.02.2023

Tierschutz-Hundeverordnung: Was Halter und Züchter jetzt wissen müssen

 

Die neue Tierschutzverordnung trat am 01. Januar 2022 in Kraft, doch einige Änderungen daraus wurden zum 01. Januar 2023 wirksam und sind damit brandaktuell. Viele Jagdhundebesitzer sind allerdings durch die neue Gesetzeslage verunsichert.

Eigentlich sollte 2022 nur die Tierschutz-Transportverordnung geändert werden, allerdings kam es auch zu einer ungeplanten Erweiterung der Tierschutz-Hundeverordnung. 

Die angedeuteten Ergänzungen zum ursprünglichen Entwurf des Bundesministeriums wurden auf Antrag Bayerns durch Beschluss des Bundesrates in Gang gebracht. Eine Begründung für diesen ungeplanten Antrag stützt sich auf „Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Erziehungsmethoden von Hunden“. Es geht genau genommen um Stachelhalsbänder und „andere für Hunde schmerzhafte Mittel“. 

Problematisch ist an diesem Nachtrag durch das Bundesministerium, dass die betroffenen Ressorts (Jagd, Polizei etc.) nicht in den Entscheidungsprozess einbezogen wurden und dementsprechend keinerlei fachliche Beratung stattfand.

TierSchHuV im Überblick: Was ist neu?

Hundehaltung

  • Verbot von Stachelhalsbändern & schmerzhaften Mitteln
  • Keine tierschutzwidrig kupierten Hunde und Qualzuchten auf Veranstaltungen
  • Keine Anbindehaltung
  • Schutzhüttenpflicht (Ausnahme: Herdenschutzhunde)

Welpen-Management

  • Eine Betreuungsperson für fünf Hunde (mit Kenntnisnachweis)
  • Maximal drei Hündinnen mit Welpen
  • Ausreichend große Wurfkiste für die Hündin spätestens drei Tage vor der Geburt
  • Ab der 5. Woche täglicher Auslauf
  • Sozialisation der Welpen muss gewährleistet sein
  • Bis zur 20. Woche mindestens vier Stunden Aufsicht durch Menschen

TierSchHuV im Detail erklärt: Das ändert sich für Züchter

 

Gewerbsmäßige Züchter müssen ab sofort für fünf Hunde eine Betreuungsperson zur Verfügung stellen, die einen Kenntnisnachweis gegenüber der zuständigen Behörde ablegen kann (zum Vergleich: Zuvor war eine Person für zehn Hunde zuständig). Darüber hinaus dürfen nur noch drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreut werden.

Es gilt, dass drei Tage vor der erwarteten Geburt der Welpen der Hündin eine leicht zu reinigende Wurfkiste zur Verfügung stehen muss, in der sie sich in Seitenlage ausgestreckt hinlegen kann. Es muss gewährleistet werden, dass die Welpen weder überhitzen noch unterkühlen können (> 18 °C in den ersten zwei Lebenswochen). Im Alter von fünf Wochen ist täglicher Auslauf im Freien Pflicht, hierbei sollte beachtet werden, dass die Welpen vor Verletzungen geschützt sein müssen.

Weiterhin ist vorgesehen, dass Züchter eine ausreichende Sozialisation an Menschen und Artgenossen gewährleisten müssen sowie eine Gewöhnung an gängige Umweltreize.

Über die Rolle als Züchter hinaus ist eine Trennung der Welpen vom Muttertier frühestens ab der achten Woche möglich und Welpen bis zum Alter von zwanzig Wochen müssen mindestens vier Stunden am Tag mit einer menschlichen Betreuungsperson zusammen sein.

Ab dem 01. Januar 2024 kommt zusätzlich hinzu, dass eine Hündin mit Welpen in Zwingerhaltung mindestens das Doppelte an Fläche benötigt wie ansonsten vorgeschrieben.

Stachelhalsbänder und schmerzhafte Mittel

Der Einsatz von Stachelhalsbändern ist verboten.

Ebenfalls neu ist die Regelung, dass schmerzhafte Mittel ab sofort verboten sind. Über den Punkt, was schmerzhafte Mittel eigentlich sind, herrscht bundesweit noch keine Einigkeit. Fakt ist, dass im bisherigen Tierschutzgesetz bereits eine Regelung vorliegt, die ein Zufügen erheblicher Schmerzen verbietet. Die Verschärfung dieser Regelung zu sonstigen schmerzhaften Mitteln eröffnet damit das Problem, dass nicht klar umrissen ist, was diese Mittel eigentlich sind. Es liegt also aktuell eine begriffliche Unschärfe vor, die bundesweit für Verunsicherung sorgt.

Es existieren Überlegungen, diese Mittel folgendermaßen zu charakterisieren: Keine Mittel, die dem Stachelhalsband vergleichbare Schmerzen verursachen. Wann und ob diese Definition in Kraft tritt, ist jedoch noch nicht festgelegt.

Ausbildung von Dienst- und Jagdhunden

Problematisch ist diese Regelung insbesondere für die Ausbildung von Diensthunden, aber auch Jagdhund en, da hier nicht immer ohne Schmerzreize zuverlässig ausgebildet werden kann. Die Ausbildung dieser Hunde zielt auf ein erhebliches Maß an Gehorsam ab, was bei wild- bzw. mannscharfen Hunden nicht immer nur durch positive Verstärkung bzw. Trainingsanreize erreicht werden kann. In vielen Situationen dient dieser Trainingserfolg auch dem Schutz des Hundes, beispielsweise im Rahmen von Treibjagden an naheliegenden Straßen oder im Umgang mit wehrhaftem Wild.

Zwinger ja, Anbindehaltung nein

 

Zwingerhaltung bleibt weiterhin erlaubt, die Anbindehaltung hingegen ist verboten. Ausnahmegenehmigungen können hier nur unter bestimmten Bedingungen für Arbeitshunde, die ihre Betreuungsperson begleiten, beantragt werden.

Hunden, die im Freien gehalten werden, muss darüber hinaus eine Schutzhütte zur Verfügung gestellt werden. Für Herdenschutzhunde gilt dies nicht, ihnen muss ein Schutz vor Witterungseinflüssen bereitgestellt werden und eine ausreichende Möglichkeit, von stromführenden Schutzzäunen Abstand zu halten.

Keine Qualzuchten auf Hundeshows

Es tritt ein Ausstellungsverbot von Hunden mit tierschutzwidrig kupierten Ohren und/oder Rute auf allen Veranstaltungen in Kraft.

Diese Reglung ist nicht neu, führt allerdings auf (Hunde-)Messen immer wieder zu Problemen, da der Tierschutzbund von Halterinnen und Haltern eine tierärztliche Bescheinigung verlangen kann, ob der Hund aus medizinisch notwendigen Gründen kupiert wurde. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass der Hund jagdlich geführt wird. Treffen beide Fälle zu, können Einzelfallentscheidungen genehmigt werden.

Qualzuchten dürfen ebenfalls nicht mehr ausgestellt werden. Hier steht jedoch noch zur Debatte, wie nachgewiesen werden kann, dass der Hund keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweist. Eine klinische Untersuchung kann hier Abhilfe schaffen, die Frage bleibt nur, in welchem Umfang.

 
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eingebettet von pure animalis

Gerichtsurteile über Katzen

 

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§ 17 TierSchG Strafbarkeit bei Tierquälerei 

Links zum Gesetzestext § 17 TierSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
 ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
 einem Wirbeltier
a)
  aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)  
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
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§18 TierSchG Ordnungswidrig handelt

Link zum Gesetzestext §18 TierSchG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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BGB - Befugnisse des Eigentümers 

§ 903 BGB

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Rechtsgrundlage Paragraphen

Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)

Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)      

Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)

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  1. § 960 BGB - Wilde Tiere - Gesetzestext -
  2. § 833 BGB - Haftung des Tierhalters
  3. Deutsche & EU Tierschutzgesetze
  4. $$ 965 - 977 BGB - Fundrecht Tiere (NRW)

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