Hunde und Katzen dürfen in Mietwohnungen
nicht generell verboten werden

Link zum Text der Pressestelle des Bundesgerichtshofes

20.03.2013 · 
Die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen darf nicht generell verboten werden. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof. (Von Friedrich Schmidt)

Wer einen Hund und/oder eine Katze, aber keine Immobilie sein eigen nennt und daher gezwungen ist, eine Wohnung zu mieten und darauf zu bauen, dass sein Tier dort willkommen ist, der konnte sich am Mittwoch über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) freuen. 

Demnach darf es Mietern von Wohnraum nicht generell untersagt werden, Hunde und Katzen zu halten. Im betreffenden Mietvertrag einer Genossenschaft war als „zusätzliche Vereinbarung“ standardmäßig enthalten, dass das Mitglied - der Mieter - verpflichtet sei, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Dennoch zogen der Mieter und seine Familie mit einem kleinen - laut Bundesgerichtshof betrug die Schulterhöhe etwa 20 Zentimeter - Mischlingshund in die Gelsenkirchener Wohnung ein. 

Die Genossenschaft forderte den Mieter erfolglos auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen, klagte dann auf Entfernung des Hundes und Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung. In letzter Instanz befanden nun die Karlsruher Richter, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, als unangemessene Benachteiligung des Mieters unwirksam sei, weil sie eine Hunde- und Katzenhaltung „ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“. Nötig sei eine „umfassende Interessenabwägung im Einzelfall“ - und in diesem Fall müsse eine Hundehaltung gestattet sein.

(Aktenzeichen VIII ZR 168/12) 
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung