Hundehaltung im Auto verboten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem gerichtlichen Beschluss vom 18.09.2013 gegen einen Hundehalter festgelegt, dass der angeklagte Mann seinen Hund während seiner Arbeitszeit nicht in seinem Auto halten dürfe. Der Hundehalter arbeitet an vier Tagen wöchentlich jeweils acht Stunden und hatte seinen Weimaraner in dieser Zeit in seinem Auto untergebracht, das in einer Tiefgarage parkte.

Laut dem Tierschutzgesetz muss jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Ein Auto, argumentierte das Gericht, sei keine verhaltensgerechte Unterbringung, da es weder hinreichend Auslauf noch Schutz vor Hitze oder Kälte biete. Der Mann gab im Laufe der Verhandlung an, das Tier mehrmals zu beschäftigen und ihm den nötigen Auslauf zu geben. Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dies sei dennoch grundsätzlich kein ausreichender Ausgleich. Ein Auto sei nur zum Transport, aber nicht zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet.

(aus „du und das tier“/Deutscher Tierschutzbund-01.2014)