BGB - Definition Wilde Tiere

Die Definition "Wilde Tiere", ist in den verschiedenen deutschen Gesetzen nicht einheitlich. Im Bundesnaturschutzgesetz und im Bundesartenschutzgesetz ist von frei lebenden Tieren die Rede, aber wild lebende Tiere, heißen Wild und unterliegen dem Jagdrecht, dass hat aber wiederum nichts mit den "Wilden Tieren" des BGB zu tun.

W
ilde Tiere, heißt im Gesetz nicht, dass diese Tiere besonders gefährlich sind, sondern wild lebende, "herrenlose" Tiere (also Tiere, welche nicht Eigentum eines Menschen) sind, die sich in Freiheit befinden.

§ 960 Wilde Tiere

Gesetzestext -

(1)
Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden.
Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. 

(2)
Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. 

(3)
Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Rechtsgrundlage Paragraphen


Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296     

Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)      

Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§929 - 984)      

Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964)