BGB - Haftung des Tierhalters 

Die Haftung des Tierhalters ist vom Gesetzgeber in § 833 Satz 1 BGB im Grundsatz als Gefährdungshaftung angelegt. Es kommt also nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an, so daß auch der Deliktsunfähige (s. §§ 827, 828 BGB) nach § 833 Satz 1 BGB haftet.

Der Grundsatz der Gefährdungshaftung ist für Haustiere (s. u. Ziff. III, 1) durchbrochen. Hier haftet der Tierhalter für vermutetes Verschulden, gegen das er den Entlastungsbeweis antreten kann. Die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB ist ebenfalls Haftung für vermutetes Verschulden und vermuteten ursächlichen Zusammenhang, gegen das der Entlastungsbeweis möglich ist.
vom Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

 

§ 833

Gesetzestext -

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Rechtsgrundlage - Paragraphen - Haftung des Tierhalters

Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)      

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)      

Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)