Schadens – Ersatz / Halter – Haftung / sonstige Kosten

Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren - 1
Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, daß solche Tiere schwieriger sind, als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände, die auf der Hand liegen, aber nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98

Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren - 2
Wer eine zugelaufene Katze regelmäßig füttert und zeitweise beherbergt, gilt rechtlich als Halter des Tieres und haftet bei einem Unfall für durch das Tier verursachte Schäden.
Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 3/95

Behandlungskosten für "wertlosen" Mischling
Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäferhundhalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert für das Tier zu ersetzen. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich aber nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst dann, wenn der Mischlingshund praktisch "wertlos" ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 Mark noch nicht
unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familientier" ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen "Nutztier".
Amtsgericht Idar-Oberstein, Az.: 3c 618/98

Behandlungskosten für verletzte Katze
Ein Foxterrier griff grundlos eine Katze an. Das 12 Jahre alte Tier wurde schwer an der Pfote verletzt. Die Kosten für die notwendige Operation und die tierärztliche Behandlung der Katze beliefen sich auf über 7.000 DM, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Hundehalters geltend gemacht wurden. Die Versicherung hielt die Forderung für überzogen. Nach dem Gesetz sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen (§ 251 Absatz 2, Satz 2 BGB). Davon unberührt bleibt jedoch die Regelung, wonach unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet werden (§ 251 Absatz 1, Satz 1 BGB). Bei einer Katze "ohne Marktwert" setzte das Landgericht Bielefeld die Obergrenze der erstattungsfähigen
Heilungskosten auf 3.000 DM fest. Mehr musste die Haftpflichtversicherung des Hundehalters nicht zahlen.
Landgericht Bielefeld, 15.05.97, Az.: 22 S 13/97, NJW 1997, 3320

Zahlungsunwillige Kunden - Tierarzt darf das Tier als "Pfand" zurückbehalten
Das entschied kürzlich das Landgericht in Mainz. Ein solches "Pfandrecht"verstoße weder gegen das Tierschutzgesetz, noch gegen die neue gesetzliche Regelung, nach der Tiere nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpfe zu behandeln sind. Mit dem Urteilsspruch hob das Landgericht eine einstweilige Verfügung eines Amtsgerichtes auf, das einen Tierarzt zur Herausgabe eines Hundes verpflichtete. Dieser hatte das Tier einbehalten, nachdem der Hundehalter nicht in der Lage war, eine Operation zu bezahlen. Das dem Tierarzt eingeräumte "Zurückbehaltungsrecht" sei nur dann ausgeschlossen, wenn dem Tier hierdurch ein Leid angetan würde.
Landgericht Mainz, Az.: 6 S 4102

Streitwert bei Katzenhaltung
Bei einem Streit über die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, in seiner Wohnung 2 Katzen zu halten, kann die unterlegene Partei das amtsgerichtliche Urteil nur dann im Wege der Berufung nur dann anfechten, wenn die Berufungssumme (der Streitwert) erreicht ist. Dies ist der Fall, wenn der Streitwert bei über 1.500 DM (767 €) liegt. Der Streitwert für die Haltung von zwei Katzen wurde vom LG Berlin auf 800 DM festgesetzt. Damit war eine Berufung unzulässig.
Landgericht Berlin, Az.: 61 s 129 / 00 

Einsicht in / Kopien von Tierarzt-Unterlagen
Immer wieder kommt es vor, daß sich Tierärzte weigern, Unterlagen, Befunde etc. herauszugeben oder gar ein teures “Gutachten” anfertigen wollen. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es möglich, sich auch außerhalb eines Rechtsstreites Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu verschaffen. Das Einsichtsrecht ist durch Herausgabe von Kopien der Unterlagen zu erfüllen. Die Kosten für die Kopien müssen vom Tierbesitzer getragen werden. Bei diesbezüglichen Differenzen mit einem Arzt/Tierarzt sollte auf dieses Urteil hingewiesen werden.
Bundesgerichtshof, 23.11.1982, Aktenzeichen: VI ZR 222/79