Kratzspuren auf Autos - 1
Der Eigentümer eines Porsches verklagte seinen Nachbarn, Halter einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem Fahrzeug herum gelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack versucht habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.939,47 Mark wurde abgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne. Er führt dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewege, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine Katze möglich. Diese Lackverschrammungen rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung her.
Amtsgericht Celle, Az.: 16 c 187 / 97

Kratzspuren auf Autos - 2
Katzenbesitzer haben dafür zu sorgen, daß ihre Lieblinge die Autos der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil ihrer Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem drohen Ordnungsgelder oder bei Lackschäden durch Katzenkrallen sogar Schadensersatzforderungen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg: Zwar bestehe in der Nachbarschaft grundsätzlich eine sog. "Duldungspflicht" wenn das Tier über fremde Grundstücke laufe, doch endet diese spätestens dann, wenn der Stubentiger Fahrzeuge betrete, beschmutze oder gar beschädige.
Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 198/99

Kratzspuren auf Autos - 3
Kein Schadensersatz für Lackkratzer! TÜV-Gutachter stellt fest, daß Katzenkrallen nicht scharf genug sind, um Lackschäden zu verursachen: Klaus Schepers aus Oberhausen hat gut lachen: Er gewann einen Prozeß, den sein Nachbar gegen ihn
anstrengte und muß keinen Schadensersatz wegen vermeintlicher Kratzer auf des Nachbarn Autodach bezahlen. Ein vom Gericht bestellter Gutachter hatte mit einer sehr ausführlichen Untersuchung bewiesen, daß Katzen überhaupt keine Kratzer an einem Autolack anrichten können. Dabei hatte Klaus Schepers selbst daran geglaubt, daß die Spuren von seiner Katze "Cindy" stammen könnten. Allzuoft saß die Katze auf dem Dach des Autos. So meldete Klaus Schepers die Angelegenheit der Versicherung. Doch die lehnte die Begleichung des Schadens ab. Da klagte der Autobesitzer auf Schadensersatz. Eineinhalb Jahre zog sich der Prozeß hin, bis ein Gutachter, das lngenieurbüro Sieburg-Dix aus Rheinhausen (es war bereits der zweite, der bestellt worden war), hieb- und kratzfest bewies, daß eine Katze gar keinen Lack beschädigen kann.
Zunächst analysierte der Gutachter die Schäden am Auto. "Sodann hat der Sachverständige unter Gefahr für die eigene Gesundheit mit Hilfe eines eher weniger zur Mitarbeit bereiten Vergleichstieres Kratzspuren auf einem extra dafür hergestellten Blechteil zu erzeugen versucht, um dieses Material sodann auszuwerten und mit dem Befund am klägerischen Pkw zu vergleichen", heißt es in dem Urteil, und weiter: "Dieses um möglichste Objektivität bemühte Vorgehen, bei dem der Sachverständige abschließend auch seine in länger dauernder Beobachtung gewonnene Erfahrung über das Aufspringen bzw. Abrutschverhalten von Katzen auf Autos eingebracht hat, ist in keiner Weise zu beanstanden. Sämtliche zu berücksichtigende Faktoren, selbst die Aushärtzeit des Lackes auf dem Vergleichsblech, sind vom Sachverständigen Dix berücksichtigt worden. Die aufgrund seines optimal sorgfältigen Vorgehens gewonnenen Ergebnisse lassen nur den Schluß zu, daß die Kratzer nicht von einer Katze, also auch nicht von Cindy, stammen können."
Amtsgericht Oberhausen, Az.: 34 C 157/93
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Kratzspuren auf Autos - 4
Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg hatten dabei darüber zu befinden, ob Kratzer auf einem Auto von der Nachbarskatze herrührten - und daher der Nachbar Schadensersatz leisten muss. Nach Zeugenvernehmung und Einschaltung eines Gutachters stellten beide Gerichte schließlich fest: dass die Kratzer von der angeblichen Übeltäterin stammten, war nicht zu beweisen. Aus dem Schadensersatz wurde daher nichts: Zwischen zwei Nachbarn hatte sich eine Hauskatze zum Streitobjekt gemausert. Beharrlich bestieg sie den Pkw, der gerade nicht ihrem Herrchen gehörte, um sich darauf behaglich niederzulassen. Der bemerkte Kratzer an seinem schon einige Jahre alten Auto, die er durch Neulackierung beseitigen ließ. Auf „ihre“ derart „frisch bezogene“ Aus-Ruhestätte legte sich die tierische Autonärrin aber umso lieber. Was wiederum die nachbarliche Ruhe massiv störte, weil der Autoeigentümer neuerliche Kratzer feststellte.
Geschätzte Reparaturkosten: ca. 2.000.- DM.Die klagte er beim Amtsgericht Lichtenfels ein. Das wies die Klage jedoch nach ausführlicher Beweisaufnahme ab. Zwar habe der vernommene Zeuge ausgesagt, er habe die beharrliche Vierbeinerin immer wieder auf dem Auto gesehen. Doch der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Kratzer könnten nicht von einer Katze verursacht worden sein. Dies habe er unter Einsatz einer „Versuchskatze“ (deren Pfoten er mit Sand verschmutzt habe), einer „Versuchs-Motorhaube“ und einer Spielschnur festgestellt. Dem Kläger half auch ein weiteres, selbst eingeholtes Gutachten eines Heimtiersachverständigen nicht. Denn dieses führte lediglich aus, dass Katzen zum Kratzen Materialien mit relativ weicher, Widerstand bietender Oberfläche bevorzugen würden. Also nicht lackierte Motorhauben, folgerte das Amtsgericht. Die Richter des Landgerichts Coburg, die der Kläger daraufhin anrief, sahen den Fall genau so wie ihr Lichtenfelser Kollege. Hinzu komme, erklärten sie in der Verhandlung, dass der Zeuge gerade nicht die Verursachung der Kratzer durch die Nachbarskatze beobachtet habe. Nach diesem Hinweis nahm der
Kläger die Berufung zurück und akzeptierte damit den Urteilsspruch des Amtsgerichts.
Amtsgericht Lichtenfels, Az: 1 C 466/97; Landgericht Coburg, Az: 32 S 143/99