Bremsen für Tiere - 1: Autofahrer darf für Katze bremsen
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte: Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von DM 10.000.00. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.
Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 181/00 / Landgericht Koblenz, Az.: DAR 2001, 227

Bremsen für Tiere - 2: Reflexbedingte Reaktion
(ADAC 05.01/WZ 07.01) Wer bei plötzlichem Auftauchen von Tieren (hier: rennende Katze) auf der Fahrbahn sofort auf die Bremse tritt, trägt lt. Urteil des LG Koblenz keine Schuld, wenn der Hintermann auffährt. Bei plötzlichen Hindernissen auf der Straße stellt der sofortige Tritt auf die Bremse eine reflexartige Reaktion dar, die auch einem aufmerksamen Fahrer unterlaufen kann. Das Abbremsen vor der Katze sah das Gericht hier als unabwendbares Ereignis im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Daher musste sich der Fahrer auch nicht die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Der Auffahrende hatte seinen Schaden selbst zu tragen.
Landgericht Koblenz, AZ.: 12 S 130/00

Bremsen für Tiere - 3: Vollbremsung nicht unbedingt „grob fahrlässig“
(ADAC 05.01) Überquert ein Tier (hier: Fuchs) die Straße und legt ein Autofahrer daraufhin bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, so kann diese (riskante) Reaktion nicht ohne weiteres als „grob fahrlässig“ eingestuft werden!
© der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 23
Oberlandesgericht Nürnberg, AZ.: DAR 2001, 224

Bremsen für Tiere - 4: Für Dackel gebremst - Freispruch
Freigesprochen wurde eine Autofahrerin, die durch Bremsen für einen Dackel einen Auffahrunfall verursachte. Bremsen auch für Tiere – so das Gericht – ist erlaubt, wenn der Abstand zum nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Zwar dürfe laut Strassenverkehrsordnung nur bei zwingenden Gründen stark gebremst werden – wozu kleine Tiere wie Dackel normalerweise nicht zählen, da sich der Vorfall aber in einer geschlossenen Ortschaft ereignet habe und der Abstand zwischen den Fahrzeugen mit etwa 25 Metern ausreichend gewesen sei, hätte der nachfolgende Autofahrer rechtzeitig reagieren müssen
über ‚Anwalt-Suchservice‘ Köln, 227 Az.: 12 U 9571/98 - Urteil vom 29.05.00

Bremsen für Tiere – 5: Motorradfahrer darf Kleintieren ausweichen
ohne Versicherungsschutz zu riskieren

Während PKW-Fahrer in der Regel keine riskanten Ausweichmanöver machen dürfen um einem Kleintier auszuweichen, gilt dieser Grundsatz für Motorradfahrer nicht. Es ist nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen, wenn der Motorradfahrer während der Kurvenfahrt ein Ausweichmanöver ausführt, um einen Zusammenstoß mit einem Kleintier (Kaninchen, Fuchs etc.) zu vermeiden. Bei einer Kurvenfahrt mit Schräglage besteht die Gefahr des Wegrutschens, wenn das Vorderrad ein Kleintier überfährt. Der Versicherungsschutz erlischt in einem solchen Fall nicht und die Versicherung muss zahlen, entschied das Oberlandesgericht in Hamm.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 209/00

Bremsen für Tiere - 6:
Kein Kaskoschutz beim Ausweichen wegen eines Fuchses

Erleidet der Versicherungsnehmer dadurch einen Verkehrsunfall, dass er einem von links kommenden, die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, kann er seinen Schaden weder unter dem Aspekt der Rettungskosten noch aus der
Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen. Das Ausweichmanöver ist angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (anknüpfend an BGH, NJW 2003, 2903). Dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, rechtfertigt dabei keine andere Beurteilung. Die bisherige Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen bei Ausweichen vor Kleinwild unter dem Blickwinkel der Rettungskosten betreffe zwar, so das Gericht die Teilkaskoversicherung. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer in der Vollkasko höhere Beiträge entrichte, erlaube jedoch, da das geschützte Sachinteresse das Gleiche sei, keinen unterschiedlichen Maßstab an den Begriff der groben Fahrlässigkeit.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 31.10.2003, Az.: 10 U 1442/02

Wohnungsbrand und Katzenpensionskosten
Wenn die Wohnung vollständig abbrennt, ist die Hausratversicherung, sofern eine solche abgeschlossen ist, zur Schadensregulierung verpflichtet. Wird aber in einem solchen Fall die Katze des Versicherungsnehmers für die Zeit des Wiederaufbaus der Wohnung in einer Katzenpension untergebracht, dann muss die Hausratversicherung für diese Kosten nicht aufkommen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 W 21/98

Katzenloch in Zimmertüre der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund
Die Mieter wollten es ihrer Katze besonders bequem machen und sägten in die Zimmertür ihrer Mietwohnung ein ca. 16 x 16 cm großes Loch hinein, um der Katze den Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu ermöglichen, ohne dass dafür die Zimmertür geöffnet bleiben muss. Dem Vermieter gefiel dies gar nicht. Er kündigte den Mietvertrag fristlos. seine erhobene Räumungsklage wies das Gericht allerdings ab. Zwar liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, doch werden hierdurch die anderen Mieter oder der Vermieter selbst nicht beeinträchtigt. Die objektiv vorliegende Sachbeschädigung ist noch nicht so gravierend, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nur mit Beendigung des Mietverhältnisses müssen die Mieter das Katzenloch wieder folgenlos beseitigen.
Amtsgericht Erfurt, Az.: 223 c 1095 / 98

Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte Katze
Schläfert ein Tierarzt versehentlich die gesunde von zwei Katzen ein, die die Besitzerin mit in die Praxis gebracht hat, braucht er ihr kein Schmerzensgeld zu zahlen, da Trauer um ein Tier - anders als um einen Familienangehörigen - zum "allgemeinen Lebensrisiko" zählt. 
Amtsgericht Mannheim, Az. 9 C 4082/96

Kostenersatz für Tierschutzverein bei externer Unterbringung von herrenlosen Tieren
Ein Tierschutzverein muß den Beweis dafür führen, daß es sich bei einer abgegebenen Katze um ein Fundtier handelt, wenn er von der Gemeinde für die Unterbringung Kostenersatz erlangen will (nichtamtlicher Leitsatz).
Amtsgericht Schönau /Schwarzwald, 11.04.2000, Az.: C 71/99 (Urteil liegt uns vor)

Transport von Haustieren im Auto - 1
Ein Unternehmer fuhr mit dem Auto zur Jagd, wie immer begleitete ihn dabei sein Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs. Als er auf der Autobahn an einer Baustelle vorbeikam, sprang der Hund aus ungeklärten Gründen plötzlich ins Lenkrad. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsplanke und überschlug sich. Statt der Jagdbeute war das Resultat des Ausflugs ein Sachschaden von über 90.000 DM, denn es handelte sich um ein "Fahrzeug der Nobelklasse". Die Kaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen, der Unternehmer zog vor Gericht. Dieses stellte sich auf die Seite der Versicherung.Der Unternehmer habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, deshalb müsse die Versicherung nichts zahlen. Ein Autofahrer, der einen Hund im Wagen mitnehme, müsse dafür sorgen, daß ihn das Tier beim Fahren nicht behindere. Das habe der Unternehmer versäumt; er müsse sogar grob fahrlässig die einfachsten Vorsichtsmaßnahmen unterlassen haben: Wenn er nämlich das im Auto eingebaute Trenngitter aufgerichtet oder das Tier wenigstens an die Leine gelegt hätte, hätte es zu einem so folgenschweren Vorfall gar nicht kommen können.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96

Transport von Haustieren im Auto – 2
Der unsachgemäße Transport von Hunden führt immer wieder zu Verkehrsunfällen. Ein Autofahrer verliert im Schadensfall seinen Versicherungsschutz, wenn er dabei grob fahrlässig handelt. Dies bekam ein Verkehrsteilnehmer zu spüren, der seinen Zwergpudel im Fußraum vor dem Beifahrersitz mitgenommen hatte. Das Tier behinderte ihm beim Fahren und löste so einen Unfall aus. Das Gericht hielt das Verhalten des Fahrzeuglenkers für unentschuldbar. Trotz seiner langjährigen Erfahrung mit Hunden habe er nur hoffen, aber nicht darauf vertrauen können, daß das Tier nicht zum Fahrersitz hinüberkriechen werde. Es sei bloß einer glücklichen Fügung zuzuschreiben, daß er nach eigener Behauptung den Hund sehr oft ungesichert im Wagen mitgeführt habe, ohne von ihm behindert oder gefährdet worden zu sein. Er habe deswegen nicht im geringsten darauf vertrauen dürfen, das Tier werde den ihm angewiesenen Platz unter keinen Umständen verlassen. Da er die für einen Autofahrer erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt
habe, müsse die Versicherung für die Unfallfolgen nicht haften.
Oberlandesgericht Nürnberg, 14. Oktober 1993 - 8 U 1482/93

Katzen eines Sozialhilfeempfängers (Unterhaltskosten bei Kuraufenthalt)
Wer als Sozialhilfe-Empfänger Katzen hält, hat keinen Anspruch darauf, dass das Amt während seines Kuraufenthaltes die Tiere versorgt oder für ihre Pflege aufkommt.
Verwaltungsgericht Berlin, Az, 8 A 6/96