Haustiere und Ehescheidung - 1

Haustiere und Ehescheidung
Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte. Der Mann verlangte, daß das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu sehen, d.h. also ein sogenanntes "Umgangsrecht", wie es für die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt. Die Frau weigerte sich: Der Pudel müßte sich dann "zwischen seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen". Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle: Einerseits zählen Haustiere im Scheidungsfall schlicht als "Hausrat", andererseits gibt es neuerdings die rechtliche Vorschrift, Tiere nicht als "Sachen" zu behandeln. Man könne also nicht über sie verfügen wie über "leb- und gefühllose Gegenstände", folgerte der Richter, man müsse auf "ihr Wesen und
ihre Gefühle" Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen Tierarzt vom Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser diagnostizierte, es gebe keine "tierpsychologischen Schwierigkeiten", wenn Mann und Pudel gelegentlich "zusammen wären"; nur "ständiger Ortswechsel" wäre unzumutbar. Der Amtsrichter in Bad Mergentheim beschloß daher, der Hund bleibe bei der Frau, der Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen (1 F 143/95). Der Richter stützte seine Entscheidung auch auf die Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen, habe sich auf den Schoß nehmen lassen und "zum Zeichen des Wohlgefallens" Herrchen das Gesicht geleckt.
Amtsgericht Bad Mergentheim, 19. Dezember 1996 - 1 F 143/95

Haustiere und Ehescheidung - 2
Trennen sich Eheleute, und ist der Partner mit dem höheren Einkommen nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann ihn das Familiengericht (mit einstweiliger Verfügung) dazu verpflichten - zumindest zum sogenannten "Notunterhalt". Eine Ehefrau beantragte eine solche Verfügung, es ging um 800 DM monatlich: Sie lebe mietfrei in der Ehewohnung und benötige 650 DM für sich, den übrigen Betrag unter anderem für ihren Hund. Das Familiengericht sprach ihr nur 650 DM zu. Begründung: Geld für die Hundehaltung habe nichts mit dem Trennungsunterhalt zu tun, das Familiengericht sei hier nicht zuständig. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählten auch die
"Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange". Die Zuwendung zu einem Haustier könne für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, daß sie durchaus in diese Kategorie gehöre. Daher müsse das Familiengericht diese Frage entscheiden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 30. September 1996 - 2 UFH 11/96