Haustiere und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften / Hausordnung

Übermäßige Tierhaltung in einer Eigentums-Wohnanlage
Werden in einer Eigentumswohnung übermäßig Haustiere gehalten, liegt hierin, auch wenn die Teilungserklärung keine Beschränkung der Tierhaltung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer. Hier kommt es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung der Nachbarn nicht an. Es genügt die Befürchtung der Belästigung (Fall einer Hundezucht in einer Wohnungseigentumsanlage).
OLG Zweibrücken v. 24.8.1999. Az.: 3 W 167/99. ZMR 1999. 853

Mehrheitsbeschluss zur Tierhaltung
© der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 26
Der Umfang einer Tierhaltung ist einer Mehrheitsbeschluss-50-Fassung zugänglich. Hier können Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums in Ergänzung zur Hausordnung getroffen werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist selbst dann möglich, wenn die Hausordnung formeller Bestandteil der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ist
vgl. OLG Saarbrücken v. 9.10.1998, Az.: 5 W 3G5/98, WE 1999, Nr. 8, 6

Hausordnung -1
Durch die Hausordnung kann die Tierhaltung soweit eingeschränkt werden, als dies keine das Sondereigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrausregelung darstellt. Eine Regelung, die z.B. die Haustierhaltung auf einen Hund oder drei Katzen beschränkt, ist aller Regel nach nicht zu beanstanden.
vgl. KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670

Hausordnung -2
In einer Hausordnung kann überdies bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Eigentümer nicht betreten können. Es kann auch festgelegt werden, dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muss.
vgl. BayObLG v. 9.2.1994, Az.: 2z BR 127/93

Zustimmung des Verwalters bzw. Verwaltungsbeirats
Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass für die Anschaffung von Haustieren die Zustimmung des Hausverwalters oder Verwaltungsbeirats erforderlich ist.
vgl. OLG Saarbrücken v. 7.5.99, Az.: 5 W 3G5/98, NzM 99, G21

Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Wohnanlagen
Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen. Der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfaßte Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 459/96 v. 5. Mai 1997