Belästigung 1 - Katzenurin-Gestank 1
Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, daß der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muß die Mieterin aber doch ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, daß der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne daß es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Landgericht Berlin, Az.: 67 S 46/96 v. 30.09.‘96

Belästigung 2 - Katzenurin-Gestank 2
Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, daß auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört.
Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so daß dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.
Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95 v. 24.04.‘95  

Belästigung 3 - Flöhe
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Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muß er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 153/94 v. 06.12’95

Belästigung 4 - Flöhe als Kündigungsgrund seitens des Mieters
Eine Mieterin muss an einem Mietvertrag nicht festhalten, wenn eine Wohnung mit Katzenflöhen "verseucht" ist. Darüber hinaus kann die Mieterin Schadenersatz verlangen, so entschied das Amtsgericht Bremen. In dem Fall waren durch Katzen des Vormieters Katzenflöhe in die Wohnung gelangt. Die neue Mieterin selbst hatte keine Tiere, wurde jedoch in erheblichem Umfang von Katzenflöhe gebissen. Mehrere Versuche seitens des Vermieters, die Flöhe zu beseitigen, schlugen fehl. Selbst der Kammerjäger konnte die Flöhe nicht beseitigen. Damit war nach Auffassung des Amtsgericht ein Mangel an der Mietwohnung gegeben.
Amtsgericht Bremen, Az.: 25 C 180/97

Belästigung 5 - Lärm- und Geruchsemissionen durch Tiere
Oft steht der bellende Hund an der Spitze der Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im Recht. Sowohl in den landeseinheitlichen als auch in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen. (Was von der Tierhaltung ausgehende Gerüche angeht, so sind diese im Wesentlichen wie die von
Tieren ausgehenden Lärmemissionen zu behandeln.)

Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos existieren müssen, dass aber der Nachbar nicht jeden Lärm akzeptieren muss. Insbesondere Lärm, der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht, ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen (Nur: Was übermäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.) KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670

Wie viele Katzen in einer Mitwohnung sind "zu viele"? 
Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache" dar. Schließlich diene eine Mietwohnung "in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müßten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der "Katzenhaltung" sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung
anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret der Grad der Beeinträchtigung - z.B. die Geruchsbelästigung - für die Nachbarn sei.
Amtsgericht Berlin- Lichtenberg, Az.: 8 C 185/96 v 31.07.‘96  

Extreme Tierhaltung
14 Katzen in einer 42 m²-Wohnung ist zuviel. Die Anzahl mußte auf 4 Miezen reduziert werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 6272/90

Verstoß gegen die genehmigte Anzahl von Tieren
Ist laut Mietvertrag die Haltung einer Katze gestattet, darf der Vermieter die Zustimmung widerrufen, falls die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner dadurch belästigt fühlen.
Landgericht Hamburg, AZ.: 316 S 195/96

Klausel „Haltung von mehr als einer Katze ist untersagt“ ist umstritten
Der Vermieter verlangte die Abschaffung von 3 der 4 gehaltenen Katzen. Dem widersprach jedoch das Gericht: Da von ihnen keine Belästigung ausging, könne man sie auch nicht verbieten.
Amtsgericht Hamburg, 04.12.1991, AZ.: 40 a C 484/91

Untersagung der Katzenhaltung bei langjähriger Duldung nur aus triftigem Grund – 1 bis 4
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung © der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 7 der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
Amtsgericht Aachen, 13.03.92, Az.: 81 C 459/91- NK: BGB . 90a, BGB . 535
NJW-RR 1992, 906-907 (ST) ZMR 1992, 454 (LT) WuM 1992, 601 (LT)
dito Amtsgericht Hamburg, 6. März 1991, Az.: 40b C 1736/90
dito Amtsgericht Düsseldorf,15. Juli 1987, Az.: 29 C 36/87

Ein Mieter hält seit zwei Jahren eine Katze.
Laut Mietvertrag muß dder Vermieter der Tierhaltung zustimmen.

Eine Genehmigung des Vermieters liegt zwar nicht vor, gleichwohl ist dem Vermieter seit gut einem Jahr die Haustierhaltung bekannt. Jetzt will der Vermieter, daß der Mieter die Katze aus der Wohnung entfernt. Kann er das vom Mieter verlangen?
Der Vermieter kann seine Zustimmung auch dadurch ausdrücken, daß er längere Zeit die Katze stillschweigend geduldet hat. In diesem Fall kann der Vermieter seine stillschweigende Zustimmung nicht ohne Grund wieder zurücknehmen denn er muß berücksichtigen, daß der Mieter das Tier inzwischen liebgewonnen haben.
Landgericht Essen (kein Az. bekannt)
Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1986, S. 117 

Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag
Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muss entfernt werden.
Amtsgericht - 16.04.91 - Az.: 46 C 224/91 - NK: BGB . 535, BGB . 242
NJW-RR 1992, 203-204 (LT)

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden - 1
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
Amtsgericht Hamburg, 15.08.1995, AZ.: 47 C 520/95

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden - 2
Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten
Landgericht Braunschweig 6 S 458/99 (107)

„Therapeutische Katze“ - 1
Der Vermieter kann es – trotz Verbotes im Mietvertrag – einem verhaltensgestörten Kind nicht verbieten, eine Katze zu halten, wenn das Tier eine wichtige Rolle für die seelische Gesundung des Kindes spielt.
Landgericht Berlin, Az.: 64 S 447/93

Therapeutische Katze“ - 2
Katzen, die zur Gesundheit eines Kindes beitragen, müssen – trotz anderslautender Regelung – vom Vermieter geduldet werden.
Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 731/93

„Therapetischer Hund“ - Haustierhaltung von Behinderten
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn dies in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist. Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten LG zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen. Diese hatte trotz Verbotes einen Dackel in der Wohnung gehalten und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen. Die Richter © der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 8
folgten der Argumentation der Angeklagten. Die Frau berief sich auf die Tatsache, dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe. Laut Grundgesetz können die Mitbewohner das Hundeverbot nicht durchsetzen, argumentierten die Richter.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2ZBR81/01

Verstoß gegen Zustimmungsvereinbarung im Mietvertrag
Wurde ein Tier entgegen der im Vertrag vereinbarten schriftlichen Zustimmung des Vermieters angeschafft und wird trotz Abmahnung nicht entfernt, so darf die Wohnung gekündigt werden. Wenn ein Mieter vertragswidrig Tiere hält, braucht sich der Vermieter nicht auf einen schlichten Unterlassungsanspruch nach § 550 BGB verweisen zu lassen. Ihm steht vielmehr ein Recht aut Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Das ist auch für den gestörten Nachbarn des Mieters bzw. den Verwalter ein wichtiges Argument, wenn der Vermieter behauptet, ihm seien die Hände gebunden.
Landgericht Berlin, 13.7.1998, Az.: 62 S 91/98, ZMR 1999, 28