Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertaglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 1 bis 3
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen. 
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92 (Urteil liegt uns vor),
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92 (Urteil liegt uns vor)

Katzenhaltung ohne vorherige
Einholung der vertaglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 4

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990
(BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91

Katzenhaltung
ohne vorherige Einholung der vertaglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5

Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88  

Anspruch auf Tierhaltung – auch ohne eingeholte Genehmigung
Viele Mietverträge sehen vor, dass die Haltung von Hunden und Katzen vom Vermieter vorher genehmigt werden muss. Etwas großzügiger sieht dies das LG Wuppertal. Die Tierhaltung muss nicht genehmigt © der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 9 werden, wenn von dem Tier keinerlei Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter ausgeht.
Auch bei unterlassener Einholung der Genehmigung muss das Tier nicht abgeschafft werden, wenn der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist.
Landgericht Wuppertal, 25.11.97, Az.: 10 S 383/77

Anspruch auf Erlaubnis der Haustierhaltung
steht über dem Haltungsverbot des Mietvertrages

Ist mithin davon auszugehen, dass ein Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Katzenhaltung hat, ist es dem Vermieter verwehrt, unter Berufung auf das im Mietvertrag enthaltene Tierhaltungsverbot, die Entfernung der Katze zu verlangen.
Amtsgericht Essen-Steele, 16. August 1990, Az.: 11 C 74/90

Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89

Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen 
vgl. BayObLG München, 19.01.81, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275

Die Haltung üblicher Haustiere (Hunde und Katzen) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen.Amtsgericht Dortmund, 21.06.89, Az.: 119 C 110/89 - NK: BGB . 535 S 1
WuM 1989, 495-496 (ST) (Urteil liegt uns vor) – s. a. Amtsgericht Bonn, 12.12.89, Az.: 6 C 463/89

Unzulässigkeit des pauschalen Verbots der Haustierhaltung nach vorheriger Duldung
Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der
Darlegung konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um das weitere Halten
dieser Haustiere zu verbieten.
Amtsgericht Bonn - 05.05.87 - Az.: 6 C 101/87 - NK: BGB . 535, BGB . 550 WuM 1987, 213 (KT)

Unzulässigkeit einer Klausel des pauschalen Verbots der Haustierhaltung
Inwieweit eine Tierhaltung in einem Formularmietvertrag ausgeschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. Palandt/Putzo, § 535 Rn. 17; MüKo-Voelskow, § 535 Rn. 51; Sternel, II Rn. 163, 168). Jedoch kann zumindest ein totales Verbot einer Tierhaltung, wie es die Klausel vorsieht, keinen Bestand haben, da es nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtigt.
Landgericht Frankfurt a.M., Az.: 2/13 O 474/89 und – 476/89
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (2. Instanz), Az.: 6 U 108/90 v. 19.12.’91

Tierhaltung in Mietwohnung
Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten. 
Amtsgericht Offenbach - 12.06.85 - Az.: 34 C 705/85 - NK: BGB . 535
ZMR 1986, 57-58 (ST1)

Tierhaltung gehört zur normalen Nutzung eines Mietobjektes
Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung eines Mietobjektes. Ein Verbot der Tierhaltung muß der Vermieter beim Vertragsabschluß eindeutig zum Ausdruck bringen.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 472/86 v. 11.02.‘87 

Mieter entscheidet allein über Anschaffung von Katze oder kleinem Hund
- Urteil liegt nicht wörtlich vor – Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 90 / 93

Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiss der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsanspruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB . 242 verwirkt.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82

Verfall von Ansprüchen durch Duldung der Tierhaltung
Hat sich ein Nachbar lange Zeit.nicht wegen der Störung durch Tiere aufgeregt, können etwaige Ansprüche verwirkt sein. Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, lässt sich hier jedoch großzügige Tendenz der Gerichte erkennen. So wurde einem durch Taubenhaltung gestörten Nachbarn der Unterlassungsanspruch nicht aus den. Händen genommen, obwohl er die Taubenhaltung seines Nachbarn 13 Jahre toleriert hatte. vgl. LG Oldenburg, 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, DWW 1999, 259

Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschliessbar
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. 
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79 - NK: BGB . 535 , GG Art 2
Fundstelle WuM 1980, 206-206 (S1)

Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ ist möglich
Vermieter kann sich das Recht vorbehalten, in jedem Einzelfall selbst zu entscheiden. - Urteil liegt nicht wörtlich vor -
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RE-Miet 5 / 80

Klausel
„Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam

Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, daß es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92

Vertragsklausel
„Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend

Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so mißbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981

Vertragsklausel
„Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ keine Basis für Willkür

Die Genehmigungserteilung liegt im gebundenen Ermessen des Vermieters, so daß zur Versagung sachliche Gründe erforderlich sind. Die Behauptung, der Vermieter und die übrigen Mieter seien mit der Tierhaltung nicht einverstanden, reicht für die Versagung der Genehmigung nicht aus.
Landgericht Frankfurt, Az.: 2/11 S 66/87 v. 11.08.‘87