Allergie - 1
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muß der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muß eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze © der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 11 nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlaß für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98

Allergie - 2
Die Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung nur dann, wenn ganz konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/

Allergie - 3
Leiden Mieter unter einer Katzenhaar-Allergie, darf der Vermieter anderen Hausbewohnern die Haltung von Katzen untersagen.
Amtsgericht Köln, Az.: 219 C 565/87

Allergie - 4

Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer allergischen Mietpartei im Hause ist unzulässig. In diesem Fall handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen unmittelbaren Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines indirekten Kontaktes (über Katzenhaare auf der Treppe) hat der Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit zu sorgen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89

Allergie – 5
Kein Schmerzensgeld für Nachbarn mit Allergie.Mit diesem Urteil wies das Landgericnt Hildesheim die Klage einer Frau ab, die wegen einer Tierallergie Schmerzensgeld von dem Halter eines Hundes verlangte. Aus selben Grund hatte ein Gericht dem Tierfreund bereits untersagt einen Hund zu halten, woraufhin der Mann aus der Mietwohnung auszog.
Das reichte der Nachbarin scheinbar nicht aus. Sie verklagte den Hundehalter zusätzlich auf Schadensersatz. Die Richter konnten sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließen und wiesen die Klage ab. Die Richter verwiesen darauf, dass die Betroffene bereits schon vorher asthmatische Beschwerden gehabt habe und eine Auslösung der Allergie eher zweifelhaft wäre. Im allgemeinen führen allergische Reaktionen nicht zur automatischen Haftung durch den Tierhalter.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 226/01

Allergie - 6 (Schwachsinn Blau-weiss!)

Katze muss Allergie des Nachbarn weichen
Allergiker haben ein Recht auf eine katzenfreie Nachbarschaft. Amtsgericht und Landgericht München gaben in einem 1993 veröffentlichten Urteil einem Wohnungsinhaber Recht, der von seinen Nachbarn die Abschaffung ihrer Katze verlangte. Der Mann konnte per Attest nachweisen, dass durch die Katzenhaare ein lebensbedrohlicher Asthmaanfall nicht auszuschließen ist. Er forderte seine Wohnungsbaugenossenschaft auf, die Erlaubnis zur Katzenhaltung zu widerrufen. Die Katzenbesitzer argumentierten vergeblich, dass das Tier nur als Wohnungskatze gehalten werde. Zudem sei die Katze wichtig für die psychotherapeutische Behandlung ihres zwölfjährigen Sohnes, der an Panikattacken und Sprachstörungen leide. Das Amtsgericht entschied, dass die Vermeidung eines schweren Asthma-Anfalles zweifellos schwerer wiege als die Unterstützung einer psychischen Behandlung durch die Katze.
Das Landgericht schloss sich diesem Urteil in der Berufungsverhandlung an. Es sei bekannt, dass gegen eine Allergie nur die Vermeidung der allergenen Stoffe helfe. Natürlich werde der Kläger im täglichen Leben immer wieder mal Katzen begegnen - «während er hier jedoch ausweichen kann, besteht diese Möglichkeit im eigenen Wohnbereich gerade nicht».
Amtsgericht München, Az.: 191 C 10647/03 - Landgericht München I, Az.: 34 S 16167/03 

 

A - Positive Urteile zu Katzen-Schutznetzen

Balkonschutzplane für Katzen
Hier wurde entschieden, daß diese keine erhebliche Veränderung der Hausfassade bewirkte, so daß der Katzenhalter die Balkonplane zum Schutz seiner Katze auch nicht entfernen mußte.
Landgericht Hamburg, Az.: 11 S 291/88

Fenstergitter muss geduldet werden
Das Amtsgericht Lörrach entschied, daß ein vom Mieter angebrachtes Fenstergitter an der Rückfront des Hauses vom Vermieter geduldet werden müßte. Im Einzelfall wird man aber die optische Beeinträchtigung abwägen müssen, wobei gegen ein Katzenschutznetz kaum gewichtige Argumente sprechen können.
Amtsgericht Lörrach, Az.: 3 C 20/85

Vermieter muss Balkon-Netz dulden
Das Amtsgericht Hamburg entschied, daß ein Balkonnetz vom Vermieter zu dulden sei. Dieser hatte die Mieter verklagt, nachdem sie sich geweigert hatten, das Netz zu entfernen, mit dem sie ihren Balkon im ersten Stock gesichert hatten. Die KIage wurde damit begründet, daß das Netz den Gesamteindruck der Häuserfassade in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige und es daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle. Das am 17. Dezember 1997 vom Amtsgericht Hamburg verkündete Urteil gibt jedoch den Mietern recht und weist die Klage damit ab.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, daß das Anbringen des Netzes deshalb keinen vertragswidrigen Gebrauch darstelle, weil Netz und die Konstruktion, an der es befestigt ist, nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit auch nicht in das Eigentum des Vermieters eingreifen. Das Netz wird in diesem Fall von zwei Metallstangen gehalten, die nicht verschraubt, sondern nur zwischen Balkonboden und den darüber liegenden Balkon geklemmt werden. Im Urteil heißt es: "Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Einrichtungen versagen, die diesem die Nutzung der Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung ermöglichen.“

- Ein Mieter darf also seinen zur Wohnung gehörigen Balkon nach seinem Geschmack und seinen Bedürfnissen gemäß einrichten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine optische Beeinträchtigung, Geruchsbelästigung und ähnliches sein. Neben Sonnenschirmen, Blumenkästen, Lampen etc. gehören „...zu solchen Einrichtungen ... auch diejenigen, die dem Beklagten die Haltung von Katzen ermöglichen. Der Kläger hat zwar bestritten, daß die Katzen der Beklagten von der Balkonbrüstung fallen, wenn das Netz beseitigt wird. Eine solche Verhaltensweise von Katzen ist aber offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung." Zur Frage der optischen Beeinträchtigung hatte sich das Gericht bei einem Ortstermin ein eigenes Bild gemacht. Es gelangte zu dem Schluß, daß das Netz zwar von der Straße her gut zu sehen ist, dies aber nur, wenn man bewußt auf den Balkon schaut. Allein im Vorübergehen an dem Haus fällt auch nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg das Netz nicht auf. Eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung sei damit nicht gegeben. Schließlich stellte das Gericht noch fest, daß das Netz durch die Art der Anbringung nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit nicht in das Eigentum des Vermieters eingreift.
Amtsgericht Hamburg, AZ.: 41b C 195/97 – vergl. auch Oberlandesgericht Karlsruhe WUM 1993,
525,526 und Landgericht Hamburg, 17.06.97, Az.: 316 S 271/96