B - Negative Urteile zu Katzen-Schutznetze

Katzennetze am Balkon nur mit Erlaubnis des Vermieters
Darf ein Mieter ein Katzennetz vor seinen Balkon spannen? Nicht ohne Erlaubnis des Vermieters. Und die Gestattung der Tierhaltung in der Wohnung durch den Vermieter beinhaltet nicht automatisch auch die Genehmigung eines Katzennetzes am Balkon. Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass der Vermieter diese Beeinträchtigung der Fassadenoptik nicht dulden muss. Der Mieter hätte vorher die Genehmigung einholen müssen. Sicherheitsnetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter ein Sicherheitsnetz vor seinem Balkon angebracht, das seine Katze vor einem Sturz in die Tiefe schützen sollte. Der Anblick habe jedoch seinen Vermieter gestört, der daraufhin Klage erhob und auch Recht bekam.
Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93 C 3460/99-25

Katzennetz auf Loggia bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümerschaft
Der Inhaber einer Eigentumswohnung brachte an seiner Loggia ein Katzennetz an, um zu verhindern, dass sein Haustier den Wohnbereich verlässt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah wegen der optischen Beeinträchtigung darin eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Da ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht vorlag, musste der Katzenfreund die Schutzvorrichtung wieder beseitigen
Oberlandesgericht Zweibrücken, 19.03.98, Az.: 3 W 44/98

Ästhetische Empfinden des Hauseigentümers
'wichtiger' als Sicherheit von Hauskatzen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz entfernt werden muss, wenn der Gesamteindruck der Wohnanlage darunter leidet. Die Richter wiesen damit den Antrag einer Katzenbesitzerin gegen den entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück. - Die Frau, der eine Wohnung im Hochparterre gehört, hatte von ihrem Balkon ein Netz zum darüber liegenden Balkon gespannt, um das Entwischen ihrer Katze zu verhindern. Die Richter fanden, dadurch sei im Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ein Nachteil entstanden,
der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.
Bayerisches Oberste Landesgericht, AZ.: 2 Z BR 38/03

Allgemeine Statements – Irrtümer
Eduard Hepp (Tierschutzbeirat b. Ministerium f. Umwelt, Raumordnung u. Landwirtsch. NRW in DDorf) 
Die Aufforderung des Vermieters, die Zustimmung aller Mitmieter zur Tierhaltung einzuholen und die Tierhaltung bei Fehlen nur einer einzigen Mitmieterzustimmung oder Beschwerdeführung nur eines einzelnen Mieters oder nur einer einzelnen Mietpartei zu versagen, widerspricht demokratischen Rechtsprinzipien. Ein solches Begehren räumt einer einzelnen Person oder einzelnen Mietpartei die Ausübung jeglicher Willkür und jeglichen Mutwillens ein. Das aber ist unzumutbar. 

- Das gleiche gilt, wenn sich nur eine Minderheit der Mitmieter gegen die Tierhaltung ausspricht, die Mehrheit sich jedoch Beschwerdeführern nicht anschließt.

- Damit ist das Interesse der Gesamtheit der Mitmieter nicht verletzt. Liegt das Einverständnis aller Mieter vor, so ist das Abschaffungsverlangen offenkundige Willkür und deshalb als rechtsmiss-bräuchlich zu verwerfen.

- Es verstößt gegen Treu und Glauben, einen Mieter wegen nicht rechtzeitig eingeholter Zustimmung ohne Vorliegen ernster und schwerwiegender Gründe zur sofortigen Abschaffung seines Haustieres unter Androhung von Räumungsklage aufzufordern. Hierzu Art. 13 und 14 Abs. 2 GG.

- Es entspricht Sinn und Zweck des zwischen Mieter und Vermieter bestehenden Partnerschaftsver-hältnisses, den Mieter an die versäumte Einholung der Zustimmung der Tierhaltung zu erinnern.

- Das Verbot der Tierhaltung dient dem Recht des Vermieters, einzuschreiten bei vorliegenden ernsten und schwerwiegenden Gründen, nicht aber seiner Willkür.

- Es ist ein absoluter Vermieterirrtum zu glauben, dass der Beschluss des OLG Hamm v. 13.01.1981 grünes Licht für uneingeschr. Vermieterwillkür bei Tierhaltung in Mietwohnungen gegeben hat.

- Es ist vor Weiterungen rechtens, dass der Vermieter den beschuldigten Mieter anhört, dem das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigten Anschuldigungen zusteht.