Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 1
Das Betreten fremder Grundstücke durch 1 (!!!) Katze pro Nachbar ist vom betroffenen Grundstückseigentümer hinzunehmen. Dies gilt allerdings nur auf dem Lande und in Vorortgegenden, nicht aber in der Großstadt.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 20 U 44/82 (OLG Köln anscheinend nicht gerade katzenfreundlich!)

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 2
Ein Hausbesitzer muss grundsätzlich eine Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, mehrere aber nicht. Das hat die Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim entschieden. Demnach muss der Besitzer mehrerer Stubentiger verhindern, dass mehr als ein Tier auf das Nachbargrund stück läuft.
Landgericht Hildesheim, AZ.: 1S 48/03

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 3
Manche Gerichte gehen davon aus, dass dem Nachbarn das Hereinspazieren von gerade nur einer Katze zuzumuten ist.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 43 C 232/91
Andere Gerichte sehen die Grenze bei zwei Katzen.Oberlandesgericht München, Az.: 5 U 7178/89

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 4
In Vorort-Wohngegenden sind gelegentliche "Besuche" der Nachbarskatze hinzunehmen. Auch, wenn das Tier an der Gartentränke Vögel jagt (Material Katzen + Vögel liegt uns vor). Zudem Hinweis auf nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil
Oberlandesgerichtes Köln, Az.: 20 O 44/82 v. 17.09.82)
Landgericht Augsburg, Az.: 4 S 2099/84 - Langversion des Urteils liegt vor!

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 5
Wer sich durch fremde Katzen in seinem Garten gestört fühlt, ist empfindlicher als der 'normale' Durchschnittsbürger. Das überspitzte Empfinden eines Gestörten kann aber nicht dazu führen, daß ein Katzenbesitzer seine Tiere nicht mehr artgerecht halten kann. Auslauf aber ist für viele Hauskatzen artgerecht.
Amtsgericht Bonn, Az.: 11 C 463/84

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 6
Jegliches Betreten eines Grundstücks durch die Nachbarskatzen kann nicht untersagt werden. Entsprechende Beeinträchtigungen sind durch die sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Duldungspflicht gedeckt.
Amtsgericht Mainz (1. Instanz), Az.: 3 S 491/84
Landgericht Mainz (2. Instanz), Az.: 8 C 501/84 - Langversion der Urteile liegt vor!

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 7
In einem dörflichen Wohngebiet ist das Halten von Katzen bei freiem Auslauf traditionell Bestandteil der Lebenswirklichkeit. Dabei entspricht es der Natur dieser Haustiere, daß sie sich nicht an Grundstücksgrenzen halten und Vögeln sowie anderen Kleintieren nachstellen. Zudem Hinweis auf Sozialbindung von Eigentum sowie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil Landgericht Augsburg NJW 85, 499)
Amtsgericht Überlingen (1. Instanz), Az.: 1 C 414/84 v. 21.02.‘85
Landgericht Überlingen [?] (2. Instanz), Az.: 1 S 55/85 (Berufung abgelehnt) - - Langversion der Urteile liegt vor!

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 8
Die von Katzen für einen Garten ausgehenden Beeinträchtigungen sind für einen (normal und durchschnittlich empfindenden) Gartenbesitzer als geringfügig zu bezeichnen. Hinweis auf Duldungsverpflichtung des Klägers unter Bezugnahme auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis.
Amtsgericht Gemünden am Main, Az.: C 499/84 - Langversion des Urteils liegt vor!
© der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 16

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 9
Verunreinigungen durch Hunde spielen im Nachbarrecht eher eine untergeordnete Rolle.Interessanter ist hier die Lebensart von Katzen, die als freiheitsliebende und hygienebewusste Tiere ihre Fäkalien sorgsam in Nachbars Garten vergraben. Die hieraus resultierenden Probleme werden meist - wenn auch mit Abstrichen - zugunsten der Katze entschieden, die sich durch ihre Lebensweise der Kontrolle ihres Halters entzieht. (Ähnlich verhält es sich hier mit Tauben, wobei hier allerdings die Anzahl der gehaltenen Tauben ein wesentliches Entscheidungskriterium ist.)

- Bei Verunreinigungen des Grundstücks durch Haustiere kann §.906 BGB greifen. Hier kann das Betreten des Grundstücks durch Katzen ebenso wie das Überfliegen durch Tauben wie eine Zuführung unwägbarer Stoffe begriffen werden.
vgl. LG Oldenburg v. 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, nWW 1999, 259

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 10
Darf Mieze fremde Grundstücke betreten? Nicht so ohne weiteres! Dies meint jedenfalls das Bayrische Oberlandesgericht: In einer Hausordnung zu einer Eigentumswohnung kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen und Gartenanteile der anderen Eigentümer nicht betreten können. Bei Verstoß dagegen kann die Tierhaltung nach erfolglosen Abmahnungen vom Verwalter untersagt werden. Fazit: Hoffentlich können die Vierbeiner die Hausordnung lesen!
Bayerisches Oberlandesgericht, 09.02.94, Az.: 2 ZR 127/93

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 11

Das Amtsgericht Mannheim erklärte hierzu u.a., daß die Katze von altersher (seit der Kreuzzüge in Deutschland) zur natürlichen Umwelt des Menschen gehöre. Ihre Haltung ist Bestandteil der allgemeinen Lebensführung, und sie ist daher grundsätzlich jedermann gestattet. Ihrem natürlichen Instinkt folgend, verläßt die Hauskatze bei Freilauf Haus und Hof ihres Halters und dringt, je kleiner die Grundstücke des Halters und der Nachbarn sind, um so öfters in die Grundstücke der Nachbarn ein. Weil diese Verhalten in der in ihr wirkenden Wildnatur als Raubtier begründet ist, ist nach Auffassung des Gerichtes, durch das Eindringen der Hauskatze in fremde Grundstücke das Tatbestandsmerkmal der Beeiträchtigung gemäß § 1004 BGB selbst dann nicht erfüllt, wenn die Katze dort gelegentlich Exkremente ausscheidet. Dises natürliche Verhalten des Tieres stellt folglich keine unzulässige Störung durch den Katzenhalter dar, sondern ist lediglich eine vom Eigentümer hinzunehmende Grundstücksbeeinträchtigung, welche auf Naturvorgänge zurückzuführen und somit hinzunehmen ist.
Amtsgericht Mannheim, Az.: 9 C 5/84

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 12
Bereits im Betreten eines Grundstücks durch Katzen ist eine Eigentumsbeeinträchtigung zu sehen, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen kann. Aus Gesichtspunkten des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat ein Grundstückseigentümer jedoch den freien Auslauf von nur einer Katze zu dulden. Ein Abwehranspruch besteht jedoch bezüglich Belästigungen durch mehrere Katzen des Nachbarn.
Amtsgericht Neu-Ulm, 03.11.1998, Az.: 2 C 947/97, ZAP EN-Nr. 578/99

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 13
Ein Gartenbesitzer muß es dulden, daß Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muß er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten.Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen "pro Nachbar" begründete das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung", wovon sie sich "selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten" ließen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streundende Katzen dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müßten aber auch die Katzenhalter Rücksicht
nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken.
Landgericht Darmstadt, 17.03.1993, Az.: 9 O 597/92

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 14
Das Amtsgerichts Bersenbrück bedroht per „Urteil“ eine Katzenfreundin mit Zwangsgeld bis zu 25.000,00 Euro, falls sie die auf ihrem Grundstück lebenden Katzen nicht "reduziert", damit sie künftig nicht mehr in Nachbars Gärten ihren Kot ablegen.
Wörtlich heisst es in dem Urteil: "Es dürfen nicht mehr als 2 Katzen mit freiem Auslauf über die Grenze des Grundstücks hinaus gehalten werden". Der Beklagten wird auferlegt, vormals streunenden, kranken und völlig heruntergekommenen Katzen (auf eigene Kosten kastriert, geimpft, entwurmt und Vertrauensfähigkeit gegenüber Menschen hergestellt) - inzwischen auf ihre Hausgemeinschaft verteilt - in Zukunft Freigang zu verwehren oder diese zu "reduzieren". Würde die "Beklagte" ihr Grundstück einzäunen können (evtl. mit Elektro-Zaun versehen – was ihr finanziell natürlich nicht möglich ist), dürften die Katzen weiterhin ihren (begrenzten) Freigang behalten.
Amtsgericht Bersenbrück, 28.02.02, Az.: 4 C 1323/01 (VIII)
> Kommentar: An Unverschämtheit, Inkompetenz und Arroganz schwer zu übertreffendes ‘Urteil‘! <

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 15
Wenn eine Katze Freilauf gewöhnt ist und dadurch niemanden belästigt, dann kann ihr Halter darauf bestehen, da dies zur artgerechten Haltung gehört (Belästigung kann durch zu viele Katzen - in der Regel mehr als zwei oder was als Ortsüblichkeit angesehen wird – auftreten)
Oberlandesgericht Celle, AZ.: 4 U 64/85

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 16
Hauskatze Trude (Name geändert) darf weiter nach Lust und Laune herumstreunen. Eine Kölner Amtsrichterin hat mit diesem Urteil die Klage einer Besitzerin von sechs Meerschweinchen gegen Trudes Herrchen und Frauchen abgewiesen. Trude, so der Anwalt der Klägerin, trachte den Nagern nach dem Leben und sollte sich deshalb nachmittags vom Nachbargarten fern halten. Die Richterin aber meinte, eingesperrte Katzen seien in Einfamilienhaus-Gegenden unüblich. Außerdem könne man keiner Katze klarmachen, zu bestimmten Uhrzeiten heimzukommen.
Amtsgericht Köln, AZ.: 134 C 281/2000

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 17
In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es oft unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, daß diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück sein "Geschäft" verrichtet. Für kleine Schäden, z.B. (hin- und wieder!) aufgegrabene Blumenbeete, kann ein Nachbar keinen Schadensersatz verlangen, weil man Freilaufkatzen normalerweise nicht innerhalb des eigenen Grundstücks halten kann und auch nicht muß, wie das Amtsgericht Rheinberg feststellte. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gegenden. Voraussetzung fiir eine Entschädigungspflicht wäre, daß aus
der Sicht unbeteiligter Dritter das normale Maß überschritten ist und daß nachgewiesen ist, daß gerade die beschuldigte Katze ausschließlich diese Schäden verursacht hat.
Amtsgericht Rheinberg, Az.: l 0 C 415/91

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 18
Grundstücksbesitzer – zumal mit Kleinkindern – müssen es nicht dulden, daß drei Nachbarskatzen regelmäßig Kotspuren in ihrem Garten hinterlassen. Nachbarschaftliche Rücksichtnahme gebietet aber, daß der Katzenhalter wechselnd jeweils einem der Tiere freien Auslauf gewähren darf.
Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 2 C 947/98

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 19
Ob man in ländlichen Wohngebieten so viele Katzen und Hunde halten kann, wie man nur will, damit hatte sich das Landgericht Lüneburg zu befassen. Diese Frage stand am Ende eines Streits zwischen zwei Nachbarfamilien. Die eine hielt drei Katzen, die sie frei herumstreunen ließ. Die andere Familie musste es ertragen, dass sich die Tiere auf ihrem Grundstück aufhielten und dort selbstverständlich auch regelmäßig Duftmarken hinterließen. Es blieb nichts © der Sammlung: TSV Wermelskirchen e.V. 18 anderes übrig: Ein Richter musste den Streit schlichten. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS setzte er den Tierfreunden Grenzen: Entweder sie sorgten dafür, dass die Katzen innerhalb des Hauses oder eines eingezäunten Auslaufs blieben, urteilte er, oder sie müssten sich künftig auf zwei Miezen beschränken. Mehr sei den Nachbarn nicht zuzumuten. Das gelte auch für ein ländliches Wohngebiet, selbst wenn man dort generell etwas großzügiger sei als in der Stadt.
Landgericht Lüneburg, Aktenzeichen 4 S 48/04  

Schäden durch Nachbarskatzen - kein Ersatzanspruch ohne Beweise
In ländlichen Gegenden kann ein Gartenbesitzer nicht in jedem Fall auf gerichtliche Hilfe zählen, wenn er seine Nachbarn zwingen will, ihre Katze von seinem Grundstück fernzuhalten: Seit zwei Jahren schon ärgerte sich ein Rentner aus einem Dorf bei Erlangen über "Blacky". Der stolze Kater von nebenan tummelte sich anscheinend mit Vorliebe auf seinem Grundstück und - da war sich der Mann sicher - richtete fortwährend Unheil an. So prangten auf den weißen Gartensäulen immer wieder Abdrücke von Katzenpfoten. Auch am ebenfalls weiß gestrichenen Wasserbassin hinterließ der vierbeinige Störenfried seine Spuren, - so jedenfalls der Verdacht des Rentners. Um die ursprüngliche Reinheit des Weißes wiederherzustellen, ließ der geplagte Grundstücks-Besitzer den befleckten Anstrich reinigen und übermalen. Die Kosten hierfür summierten sich schließlich auf über 2.300 Mark. Um künftigem Unheil vorzubeugen und dem tierischen Treiben ein für allemal ein Ende zu bereiten, zog der erboste Rentner gegen seine Nachbarn vor Gericht. Das Amtsgericht Erlangen sollte sie verurteilen, dafür zu sorgen, dass ihre Katze nicht mehr auf sein Grundstück kommt. Außerdem sollten sie die
Aufwendungen für die Reinigungs- und Renovierungs-Aktion ersetzen. Das Amtsgericht Erlangen wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen legte der Rentner Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Sein Rechtsmittel blieb jedoch ohne Erfolg: Die Nürnberger Richter kamen zum selben Ergebnis wie ihr Erlanger Kollege und wiesen die Berufung zurück:
Ein Grundstückseigentümer könne zwar von seinen Nachbarn im allgemeinen verlangen, von Störungen verschont zu bleiben. Dieser Anspruch sei hier aber wegen des "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses" ausgeschlossen. Danach sind Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Das führe unter bestimmten Umständen dazu, dass an sich bestehende Rechte nicht ausgeübt werden dürfen. So lag der Fall hier. Die Prozessparteien wohnten in einer dörflich geprägten Vorortsiedlung. In solchen Gegenden mit Grünanlagen und Äckern in der Umgebung sei es üblich, Katzen bei Tag und Nacht frei herumlaufen zu lassen, meinte das Gericht. Der Kater sei seit Jahren an den freien Auslauf gewöhnt. Unter diesen Umständen sei es nahezu unmöglich, ihn jetzt ständig im Haus zu halten oder nur an der Leine spazieren zu führen. Resümee des Gerichts: Das berechtigte Interesse der Nachbarn am Halten einer Katze in der am Wohnort üblichen Art sei höher zu bewerten als das ebenfalls berechtigte Interesse des Rentners an der Reinhaltung seiner Gartenanlagen.
Zum Schadenersatzanspruch stellten die Richter klar, dass ein Katzenhalter normalerweise Schäden zu ersetzen hat, die seine Katze anrichtet, - gleich, ob ihn hieran ein persönliches Verschulden trifft oder nicht (verschuldensunabhängige Tierhalter-Haftung, § 833 BGB). Die Klage war deshalb nicht von vornherein aussichtslos. Im konkreten Fall hatte der Kläger mit seiner Geldforderung nur deswegen keinen Erfolg, weil er in Beweisnot war: Er konnte nicht beweisen, dass die Pfoten-Abdrücke wirklich von "Blacky" stammten und nicht von einer anderen Katze aus der Umgebung.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26. 06. 1990, Az.: 13 S 166