Freilebende Katzen

Kein Füttern von mehr als 2 wildlebenden Katzen
> Urteil liegt uns vor < Landgericht Trier (ausgerechnet!!!), Az.: 3 S 6I / 95

Kein Füttern von mehreren wildlebenden Katzen
Menschen mit einem Herz für Streuner und Wildlinge füttern gerne die freilebenden Tiere. Das „lieben Nachbarn“ manchmal ein Dorn im Auge und endet dann auch vor Gericht. Das OLG Köln entschied: Einem Grundstückseigentümer kann verboten werden, in einer Wohngegend Katzen anzufüttern. Im entschiedenen Falle hatten sich bis zu 10 Katzen aus der näheren und weiteren Umgebung an der Futterstelle eingefunden. Und diese versammelten sich auch auf Nachbars (= Klägers) Grundstück. Diesen störte das und er bekam mit seiner Klage recht.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 199/88 (OLG Köln anscheinend nicht gerade katzenfreundlich!)

Kein Füttern bei Anlockung von Ratten
Fütterung freilebender Katzen (hier: bis zu 8) kann von der Kommune selbst auf dem eigenen Grundstück untersagt werden, wenn dadurch Ratten - die als Krankheitsüberträger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen - angelockt werden. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem pfälzischen Kandel bis zu acht Katzen gehalten, die sie im Außenbereich ihres Grundstücks fütterte. Nachdem sich die Nachbarn über eine Rattenplage beschwert hatten, schaltete sich die Verbandsgemeinde ein und untersagte der Frau schließlich die weitere Fütterung. Gegen diese Entscheidung zog die Betroffene vor Gericht. Nach dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte nun jedoch auch das OVG das Fütterungsverbot. Die Koblenzer Richter verwiesen auf ein Gutachten des zuständigen Kreisveterinärs, der zu dem Schluss gekommen war, dass die Fressnäpfe der Katzen auch Ratten angezogen hatten. Da Ratten Krankheitsüberträger seien, habe eine konkrete Gesundheitsgefahr bestanden, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Dem habe die Behörde mit einem Fütterungsverbot begegnen dürfen.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 6 A 12111/00

Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann nicht verboten werden
Der Rentner Günther K. darf weiterhin auf seinem Schrebergartengrundstück verwilderte Katzen füttern, auch wenn sich sein Nachbar hierdurch gestört fühlt - Die Klage des Nachbarn wurde abgewiesen.: Wer über Jahre hinweg freilebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht verhungern. Er ist dann nämlich - wie der Jurist sagt - »Garant«, weil er eine "enge Gemeinschaftsbeziehung" zu den Tieren hergestellt hat und »freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden« übernommen hat. Deshalb wurde auch die Klage des Nachbarn bereits vom Amtsgericht Elmshorn abgewiesen: » Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann! « Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 - Urteil vom 16.03'87 - Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz), Az.: 53 C 513/85 - Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86 - Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3. + letzte Instanz), Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.'88 - Langversion des OLG- Urteils liegt vor > Schadens – Ersatz / Halter – Haftung / sonstige Kosten Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren - 1 Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne

Zusatz-Information (Quelle: RA Köhler, Katzenschutzbund Essen, 10/2005):
- für eine bestehende Futterstelle gilt ein Bestandsschutz (gilt dann, wenn die Katzen an die Futterstelle gewöhnt sind), der, neben der Weiterfütterung, durch das geltende Tierschutzgesetz gedeckt ist.

- eine Auflösung der Futterstelle kann - auch unter Bezug auf eine neue Gemeinde- satzung - nicht verlangt werden

- wichtig bei Gegenargumentation ist hier - neben der Begrenzung von Überpopula- tion durch Kastration und Situationskontrolle - auch der Bezug auf § 20 a des Grundgesetzes