Fütterung herrenloser Katzen
Der Rentner Günther K. darf weiterhin auf seinem Schrebergartengrundstück verwilderte Katzen füttern, auch wenn sich sein Nachbar hierdurch gestört fühlt - Die Klage des Nachbarn wurde abgewiesen.:
Wer über Jahre hinweg frei lebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass
die Tiere nicht verhungern.
Er ist dann nämlich - wie der Jurist sagt - »Garant«, weil er eine "enge Gemeinschaftsbeziehung" zu den Tieren hergestellt hat und »freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden« übernommen hat.
Deshalb wurde auch die Klage des Nachbarn bereits vom Amtsgericht Elmshorn abgewiesen:
» Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann! «
Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 - Urteil vom 16.03'87 - Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz),
Az.: 53 C 513/85 - Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86 - Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3. + letzte Instanz), Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.'88
- Langversion des OLG- Urteils liegt bei pro iure animalis vor und kann eventuell angefordert werden:
https://www.pro-iure-animalis.de/index.php/suche.html?keywords=F%C3%BCttern+herrenloser+katzen
pro iure animalis
Harald Hoos
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