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aus Google News vom 27.08.25

Neues EU-Gesetz:
Chip-Pflicht für Hunde und Katzen

Brüssel/Dortmund – Das Europäische Parlament hat neue Regeln für Hunde und Katzen beschlossen. Mit klarer Mehrheit stimmten die Abgeordneten für einheitliche Standards bei Zucht, Haltung und Handel. Ziel ist es, den illegalen Heimtierhandel einzudämmen, der in Europa jährlich rund 1,3 Milliarden Euro einbringt.

Kernpunkt des Entwurfs: Alle Hunde und Katzen müssen künftig gechippt und in einer Datenbank registriert werden. Für bestehende Tiere gelten Übergangsfristen – fünf Jahre für Hunde, zehn Jahre für Katzen.

Die Pflicht trifft nicht nur Züchter und Händler, sondern auch Privatpersonen. Für Besitzer bedeutet das zusätzliche Kosten: Das Einsetzen eines Mikrochips kostet je nach Region 50 bis 100 Euro.

Wer Tiere aus dem Ausland einführt, muss strengere Vorgaben beachten. Halter müssen ihre Tiere mindestens fünf Tage vor der Einreise registrieren. Bei Weiterverkauf ist die Registrierung und Chip-Pflicht bereits vor der Ankunft vorgeschrieben.

Neues EU-Gesetz: Das ändert sich für Hunde- und Katzenhalter

Die EU verschärft den Tierschutz: Künftig gilt in allen Mitgliedsstaaten eine Chip- und Registrierungspflicht für Hunde und Katzen.

Das kommt konkret auf Besitzer zu:

  • Mikrochip-Pflicht: Alle Hunde und Katzen müssen gechippt werden.
  • Datenbank-Eintrag: Jedes Tier wird offiziell registriert.
  • Übergangsfristen: Hunde innerhalb von 5 Jahren, Katzen innerhalb von 10 Jahren.
  • Kosten: Chippen beim Tierarzt kostet ca. 50–100 Euro pro Tier.
  • Strengere Einfuhrregeln: Tiere aus dem Ausland müssen bereits vor der Ankunft registriert und gechippt sein.

Warum das Ganze?
Die EU will den milliardenschweren illegalen Handel mit Heimtieren eindämmen und einheitliche Standards für Haltung und Zucht schaffen.

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aus Google-News vom 28.06.25

Neue EU-Verordnung soll kommen
Pflichten für Hunde- und Katzenbesitzer

44 Prozent aller Haushalte hierzulande lebten 2024 mit mindestens einem Heimtier. Das teilte der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschland e.V. mit. Hunde und Katzen liegen dabei in der Beliebtheit weit vorne. Und deren Halter müssen sich auf ein neues Gesetz gefasst machen.
Ein neues EU-Gesetz für Hunde und Katzen soll kommen – es verpflichtet zu Chips
Ein Gesetzentwurf vom 19. Juni „legt die ersten EU-Mindeststandards für die Zucht, Unterbringung und den Umgang mit Katzen und Hunden fest“, heißt es in einer Mitteilung. Dabei steht unter anderem die Pflicht, Hunde und Katzen mit einem Chip auszustatten, im Fokus.

Was ist konkret geplant:

• Jeder Hund und jede Katze in der EU muss gechipt werden.
• Eine Mikrochip-Identifikationsnummer inklusive der Informationen zu dem Tier (wie beispielsweise Alter, Name und Geschlecht) sollen in einer Indexdatenbank, die von der EU-Kommission betrieben wird, gespeichert werden.
• „Hunde und Katzen, die zum Verkauf aus Drittländern eingeführt werden, müssten vor ihrer Einreise in die EU mit einem Mikrochip versehen und in einer nationalen Datenbank registriert werden“, heißt es.
• Und weiter: „Tierhalter, die in die EU einreisen, wären verpflichtet, ihr Tier mindestens fünf Tage vor der Ankunft in einer Online-Datenbank vorzuregistrieren.“
• Zeitraum: Fünf Jahre nach Inkrafttreten des geplanten Gesetzes müssen alle Hunde, weitere fünf Jahre später auch alle Katzen in der EU identifizierbar sein.
Züchter, Tierheime und private Halter sollen ihre Haustiere dafür zum Tierarzt bringen, der einen Chip unter der Haut einsetzt. Unklar bleibt zunächst allerdings, wer für die tausenden Streuner auf den Straßen europäischer Länder zuständig ist.

„Verboten, das Tier auszusetzen“:

EU spricht auch Halter direkt an.  Die EU will insbesondere dem illegalen Handel mit Hunden und Katzen einen Riegel vorschieben. „Der Handel mit Hunden und Katzen ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen und hat nach Angaben der Kommission einen Wert von 1,3 Mrd. EUR pro Jahr“, informiert das EU-Parlament. Viele der Tiere leben in zu kleinen Käfigen, erhalten nicht genug Nahrung oder die notwendigen Impfungen.
Tierheime sollen vor der Abgabe eines Tieres überprüfen, ob die künftige Pflegefamilie geeignet ist. Das Parlament nimmt außerdem die Halter in die Pflicht. „Die Sorge für ein Tier erfordert finanzielle Mittel. Es ist verboten, das Tier auszusetzen, nachdem Sie es in Ihre Obhut genommen haben“, heißt es im beschlossenen Text.

EU-Gesetz zur Zucht von Katzen und Hunden

Das Gesetz soll Züchtern des Weiteren die Inzucht zwischen Elterntieren und ihren Nachkommen zweier Generationen sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern verbieten. „Die Abgeordneten fordern auch ein Verbot der Zucht von Hunden oder Katzen, die übermäßige körperliche Merkmale aufweisen sowie ein Verbot der Verwendung dieser Tiere – und verstümmelten Hunde und Katzen – in Shows, Ausstellungen oder Wettbewerben“, heißt es der Mitteilung des EU-Parlaments zufolge.
Hinzu komme ein Verbot für die Anbindehaltung – davon ausgenommen seien medizinische Behandlungen. Obendrein soll die Verwendung von Stachel- und Würgehalsbändern ohne Sicherheitsaufsatz verboten werden. Das Europaparlament muss noch mit dem Rat der 27 EU-Mitgliedsländer über das Gesetz verhandeln. Bis die Vorgaben dann tatsächlich in Kraft treten, dürfte es wohl noch einige Zeit dauern

Neues EU-Verordnung für Heimtiere in Planung

Im Jahr 2024 lebten 44 Prozent der Haushalte in Deutschland mit mindestens einem Heimtier, vor allem Hunde und Katzen. Ein neuer EU-Gesetzentwurf vom 19. Juni plant Mindeststandards für die Zucht und den Umgang mit diesen Tieren, insbesondere die Pflicht zur Chip-Identifikation.

Geplante Maßnahmen:

      • Alle Hunde und Katzen in der EU müssen gechippt werden.
      • Die Mikrochip-Identifikationsnummer und Tierinformationen werden in einer EU-Datenbank gespeichert.
      • Tiere aus Drittländern müssen vor der Einreise gechippt und registriert werden.
      • Tierhalter, die in die EU reisen, müssen ihr Tier fünf Tage vor Ankunft online registrieren.
      • Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten müssen alle Hunde und fünf Jahre später auch alle Katzen identifizierbar sein.

Züchter, Tierheime und private Halter müssen ihre Tiere zum Tierarzt bringen, um den Chip einsetzen zu lassen. Unklar bleibt, wer für streunende Tiere verantwortlich ist.

Ziel der Verordnung: Die EU möchte den illegalen Handel mit Hunden und Katzen eindämmen, der jährlich 1,3 Milliarden EUR wert ist. Tierheime müssen die Eignung der neuen Halter prüfen, und es ist verboten, ein Tier auszusetzen.

Zuchtregeln: Das Gesetz verbietet Inzucht und die Zucht von Tieren mit übermäßigen körperlichen Merkmalen. Auch die Anbindehaltung wird eingeschränkt, und Stachel- sowie Würgehalsbänder ohne Sicherheitsaufsatz sind verboten. Das Europaparlament muss noch mit den 27 EU-Mitgliedsländern über das Gesetz verhandeln, bevor es in Kraft tritt.

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aus Newsletter vom 25.09.23 von  "Martina Patterson"

Bundeseinheitliche Rechtsverordnung
zum Schutz frei lebender Katzen

wir empfehlen das Lesen der Anhänge. Zudem lohnt es sich, einen Blick auf die Homepage von "mensch fair tier" zu werden.
https://www.menschfairtier.de/wer-wir-sind/ 
Obwohl es so viele seriöse und engagierte Vereine gibt, die für unsere Mitgeschöpfe kämpfen, tut sich so gut wie nichts in der Gesetzgebung. Dabei dauert die Legislaturperiode mit einem grünen Landwirtschaftsminister nur noch bis September 2025. Danach wird uns wieder irgendein Mensch von der CSU vorgesetzt, an dem Tierleid abprallt. Elend weiche von uns!!!

Viele von uns sind ehrenamtlich im Katzenschutz aktiv und wir sehen, wie die derzeitige Situation alle überfordert, die sich ehrenamtlich, neben der beruflichen Tätigkeit, für die Tiere einsetzen.

  • Anschreiben BMEL und Bundestagsfraktion
  • 23.03.14 DJGT Gutachten_Katzenschutzverordnungen
  • Der große Katzenschutzreport

 

 

 

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§ 17 TierSchG Strafbarkeit bei Tierquälerei 

Links zum Gesetzestext § 17 TierSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
 ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
 einem Wirbeltier
a)
  aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)  
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
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§18 TierSchG Ordnungswidrig handelt

Link zum Gesetzestext §18 TierSchG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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  1. § 903 BGB - Befugnisse des Eigentümers
  2. § 960 BGB - Wilde Tiere - Gesetzestext -
  3. § 833 BGB - Haftung des Tierhalters
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