Schächten – Schlachten ohne vorherige Betäubung
Als Schächten wird im Allgemeinen das Schlachten eines Tieres ohne vorherige Betäubung bezeichnet. Das Thema berührt sowohl den Tierschutz als auch die Religionsfreiheit und ist deshalb rechtlich besonders geregelt.
Grundsatz in Deutschland
Nach § 4a des Tierschutzgesetzes dürfen warmblütige Tiere grundsätzlich nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden sind.
Das Tierschutzgesetz sieht jedoch Ausnahmen vor. Eine zuständige Behörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne vorherige Betäubung erteilen. Voraussetzung ist unter anderem, dass dies erforderlich ist, um bestimmten religiösen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Eine Schlachtung ohne vorherige Betäubung ist in Deutschland daher nicht allgemein erlaubt. Sie setzt die gesetzlichen Voraussetzungen und – soweit erforderlich – eine behördliche Ausnahmegenehmigung voraus.
Die Tierschutz-Schlachtverordnung enthält zusätzliche Vorschriften zum Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren.
„Halal“ und Schächten
Die Begriffe „halal“ und „Schächten“ sind nicht gleichbedeutend. Nicht jedes als halal bezeichnete Fleisch stammt von einem Tier, das ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurde. Ob und welche Form der Betäubung akzeptiert wird, kann innerhalb muslimischer Gemeinschaften unterschiedlich beurteilt werden.
Bei einem Verdacht auf einen Verstoß
Wer den Verdacht hat, dass Tiere ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften geschlachtet werden, sollte sich an das zuständige Veterinäramt wenden.
Für den Kreis Mettmann ist das Veterinärwesen des Kreises zuständig.
Kreis Mettmann – Verbraucherschutz und Tiere:
https://www.kreis-mettmann.de/Alle-Themen/Verbraucherschutz-Tiere/
Rechtsgrundlagen
Tierschutzgesetz – § 4a Schlachten von Tieren:
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4a.html
Tierschutz-Schlachtverordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/
Tierschutz-Schlachtverordnung – § 12 Betäuben, Schlachten und Töten:
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/__12.html
Die aktuelle Rechtsgrundlage ist eindeutig: § 4a TierSchG schreibt die Betäubung grundsätzlich vor und regelt die Ausnahmegenehmigung; die Tierschutz-Schlachtverordnung enthält ergänzende Vorschriften. Die Verbraucherzentrale NRW weist ebenfalls darauf hin, dass betäubungsloses Schlachten grundsätzlich verboten ist und Ausnahmen an Voraussetzungen geknüpft sind.
Diese Seite informiert allgemein über die geltende Rechtslage. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung eines konkreten Falls sind die zuständigen Behörden und gegebenenfalls Gerichte maßgeblich.
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